Die Ortstaxe und die Nächtigungstaxe wird in solchen Wohnungen im Gemeindegebiet eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Sie unterliegen daher insbesondere alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, sowie Zelten auf Campingplätzen.

  • Die Ortstaxe ist eine Gemeindeabgabe.
  • Die Nächtigungstaxe ist eine Landesabgabe, d. h. der Ertrag fließt dem Land zu.

Die Einhebung erfolgt nach gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz.

Von Abgabepflicht der Orts- und Nächtigungstaxen sind befreit:
  • Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens 8 Teilnehmern unentgeltlich nächtigen
  • Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zweimal aufeinanderfolgend nächtigen
  • Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pflegeanstalten)
  • Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden
  • Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen
  • Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Verwandten besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß
  • Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachhochschulen, oder Universität, Pädagogischen Akademien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen, sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen
  • Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson

Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

Jede Person, die eine Unterkunft zur Verfügung stellt, hat vom Nächtigenden die Ortstaxe und die Nächtigungstaxe einzuheben und an die Gemeinde abzuführen. Die abgabenpflichtigen Unterkunftgeber haben bei der Gemeinde für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats die Ortstaxe und die Nächtigungstaxe zu entrichten. Die Einhebung und Entrichtung erfolgt ausschließlich bei der Gemeinde.

Die Gästemeldungen haben binnen 48 Stunden an die Gemeinde zu erfolgen, entweder durch Abgabe der Gästemeldeblätter oder online durch das E-Gästemeldeblatt.

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Benötigte Unterlagen
  • Gästemeldebuch oder
  • Online-Zugang für das Elektronische Gästemeldeblatt

Ortstaxe und Nächtigungstaxe - Kosten und Gebühren in EUR

Ortstaxe und Nächtigungstaxe

Ortstaxe 2,00
Nächtigungstaxe 0,70