Bauvollendung – Unternehmensbestätigungen
Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind die Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend
- der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen
- den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 sowie
- den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.
Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Bauwerber die Bestätigung von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.