Bauvollendungsmeldung

Meldepflicht nach vollendetem Bau

Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e der Kärntner Bauordnung K-BO 1996 ist der Behörde binnen einer Woche vom Bauwerber schriftlich zu melden.

Der Bauvollendungsmeldung sind die jeweiligen Unternehmerbestätigungen beizulegen.

Bauvollendungsmeldung - Kosten und Gebühren in EUR

Bauvollendungsmeldung

Bundesabgabe
Bauvollendungsmeldung 14,30

Zuständigkeit und Kontakt

Gabriel Pirker BA MA

Bauamt, Bauamtsleiter
+43-4272-83400-80
+43-4272-83400-33