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Im Bauverfahren werden grundsätzlich folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
Mitteilungspflichtige Bauvorhaben
Das können sein: Maßnahmen zur Instandhaltung, Verbesserung und Sanierung, wie beispielsweise Fassadenrenovierung, Geräteschuppen, Tausch von Türen und Fenstern, Änderung in der Raumeinteilung und Raumwidmung, Badeinbau, Loggienverglasung, Errichtung oder Änderung eines kleinen Gebäudes, wie beispielsweise ein Gartenhaus, eine Garage, eine Umzäunung, ein Wintergarten, eine Terrasse.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Die Errichtung eines neuen Gebäudes (z. B. Wohnhäuser, Bürohäuser, Industriebetriebe, Einfamilienhäuser), aber auch Zubauten und größere Umbauten an solchen Baulichkeiten stellen bewilligungspflichtige Bauvorhaben dar.
Voraussetzungen
Je nach Bauvorhaben werden die Anrainer von Ihrem Bauvorhaben verständigt. Möglicherweise kann es auch zu einer Bauverhandlung kommen. Bei der Bauverhandlung wird allen involvierten Personen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben. Liegen schließlich alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen die Baubewilligung schriftlich erteilt.
Fristen
Die Baubewilligung erlischt nach Ablauf von zwei Jahren, wenn Sie nicht mit Ihrem Bauvorhaben beginnen. Über Antrag kann diese Frist verlängert werden.
Mit Baubeginn ist eine Baubeginnmeldung notwendig – am Ende des Bauvorhabens ist eine Bauvollendungsmeldung mit den Bestätigungen der bauausführenden Firmen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen zur Einreichung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens
Diese Unterlagen sind gemäß Käntner Bauansuchenverordnung einzureichen:
- Baupläne und Baubeschreibung in 2-facher Ausfertigung unterfertigt und abgestempelt von einem dazu Befugten
- Nachweise des Grundeigentums
- Energieausweis unterfertigt und abgestempelt von einem dazu Befugten
- Anrainerverzeichnis
- Nachweis der Wasserversorgung
- Nachweis der Abwasserbeseitigung
- Nachweis der Zufahrt (bei Privatweg grundbücherliche Sicherstellung)
- Nachweis der Versickerung