Osterfeuer – Information, Meldung
An sich ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien (Äste, Laub usw.) ganzjährig verboten. Nur für wenige Fälle gelten Ausnahmen, darunter fallen z. B. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.
Die Anmeldung von Osterfeuern muss spätestens vier Tage vor dem Abbrennen bei der Gemeinde erfolgen.
Die Osterfeuer dürfen nur in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag abgebrannt werden (bei Schlechtwetter am Ostersonntag bzw. am darauffolgenden Wochenende).
Aus Sicht der Luftreinhaltung sollten Brauchtumsfeuer der Brauchtumspflege dienen und nicht der Erntsorgung biogener Materialien.
Bitte beachten:
- Kontrollieren Sie vor dem Abbrennen, ob sich nicht Tiere (z. B. Igel oder Vögel) in der Zwischenzeit in Ihrem Osterhaufen eingenistet haben.
- Es darf nur trockenes Holz und Reisig verbrannt werden.
- Das Verbrennen von Müll (Reifen, lackiertes Holz usw.) ist strengstens verboten.
- Bei Aufkommen von Wind, bei Funkenflug und vor Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer zu löschen.
- Für die erste Löschhilfe sind geeignete Löschgeräte bereit zu halten.
- In einem Abstand von 50 Metern im Umkreis des Osterhaufens dürfen sich keine baulichen Anlagen oder brennbare Gegenstände befinden.
- Das Abbrennen des Osterhaufens darf nur unter ständiger Aufsicht und ohne Anrainerbelästigung erfolgen.
- Bei drohender Gefahr unverzüglich die Feuerwehr, Notruf 122 verständigen.
Anmeldung:
Wenn Sie beabsichtigen, ein Osterfeuer zu entfachen, so melden Sie das spätestens vier Tage vor dem Abbrennen im Gemeindeamt und geben folgende Informationen an:
- die verantwortliche Person
- Ort bzw. die Parzellen-Nummer
- Grundeigentümer