Katastrophenschäden
Als Katastrophenschäden im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gelten außergewöhnliche Schäden nach Hochwasser, Vermurung, Lawinen, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben und Hagel.
Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden nicht anerkannt, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Versicherungsfähige Schäden nach Feuer sind nicht beihilfefähig.
Beihilfefähig nach den Richtlinien des Kärntner Nothilfswerkes sind Katastrophenschäden im privaten Grund.
Anträge auf Gewährung einer Beihilfe aus Mitteln des „Kärntner Nothilfswerkes“ sind bei der für das Ereignis örtlich zuständigen Gemeinde einzubringen.
Kontakt
Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt
Adolf Malle
Völkermarkter Ring 19
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.-Nr.: +43-50-536-64171
E-Mail: adolf.malle@ktn.gv.at
Vertretung:
Mag. Desiree Pirker
Tel.-Nr.: +43 50 536-64179
E-Mail: desiree.pirker@ktn.gv.at