Baum- und Staudenschnitt
Grundbesitzer haften im Schadensfall für Bäume und Sträucher
Die Frage, wer für umstürzende Bäume und Gefahren, die von Bäumen, Hecken usw. ausgehen, im Schadensfall verantwortlich ist, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Urteil geklärt.
In diesem Fall war ein Baum auf ein fahrendes Auto gestürzt. Die Verantwortung für diesen Unfall wurde in dem Urteil des OGH festgestellt – es haftet der Eigentümer oder Besitzer des Baumes. Bäume sind zwar keine Bauwerke, bei Schäden durch um- oder herabfallende Teile werden sie aber juristisch wie Bauwerke behandelt. Das Urteil rückt bislang wenig bekannte Aspekte in das öffentliche Interesse: die Sicherheit von Bäumen und die Sorgfaltspflicht ihrer Besitzer.
Verantwortung liegt beim Grundbesitzer
Die Verantwortung für einen Baum liegt beim Grundbesitzer – dieser haftet im Schadensfall. Das gilt nicht nur für Gemeinden, sondern auch für Private. Es empfiehlt sich also dringend, über den Zustand der eigenen Gehölze informiert zu sein.
Nach der Rechtssprechung ist der jeweilige Eigentümer des Baumes verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit von diesem Baum keine Gefahren ausgehen (Verkehrssicherungspflicht).
Für Bäume entlang von Straßen und Wegen gelten höchste Sicherheitsansprüche. Zur Verkehrssicherungspflicht gehören regelmäßige Kontrollen in angemessenen Zeitabständen (zumindest jährlich) und eine entsprechende Baumpflege.
Schadenersatz und strafrechtliche Folgen
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vor, dass die Behörde die Grundeigentümer auffordern muss, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, die die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen. Bei Nichtbefolgung kann es zu zivilrechtlichen Forderungen bzw. zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen.
Marktgemeinde Moosburg führt Baumkataster
In der Marktgemeinde Moosburg wird ein Baumkataster geführt. Darin werden alle Bäume, die im Besitz der Marktgemeinde sind, gelistet und jährlich auf ihren Zustand überprüft.
Auch Sträucher und Hecken sind betroffen
Auch für Sträucher und Hecken, die in öffentliche Straßen wachsen bzw. die Sicht beeinträchtigen, gilt die Pflicht, diese zurückzuschneiden.