Pflegegeld
Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die erforderliche Betreuung und Hilfe (Pflege) sichern und darüber hinaus ihre Möglichkeiten verbessern, ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen.
Pflegegeld gebührt, wenn
- auf Grund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig Betreuung und Hilfe in einem Mindestausmaß von mehr als 60 Stunden monatlich erforderlich ist,
- dieser Zustand mindestens 6 Monate andauert und
- der gewöhnliche Aufenthalt des oder der Pflegebedürftigen im Inland liegt.
Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf.
Es sind 7 Stufen vorgesehen, je nach Höhe des erforderlichen Pflegebedarfs, die in der nachstehenden Tabelle angeführt sind.
1. EUR 192,00 – mehr als 65 Stunden
2. EUR 354,00 – mehr als 95 Stunden
3. EUR 551,60 – mehr als 120 Stunden
4. EUR 827,10 – mehr als 160 Stunden
5. EUR 1.123,50 – mehr als 180 Stunden *)
6. EUR 1.568,90 – mehr als 180 Stunden *)
7. EUR 2.061,80 – mehr als 180 Stunden *)
*für Detailinformationen über das Ausmaß folgen Sie bitte dem unten angeführten Link.
Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.