Fleischbeschaugebühr

Mittels Schlachttier- und Fleischuntersuchung soll sichergestellt werden, dass das Fleisch bestimmter Tierarten als Lebensmittel nur in den Verkehr gelangt, wenn es als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt worden ist. Die Untersuchung erfolgt durch amtliche Tierärzte.

Die Tierärzte übernehmen die Untersuchung des Tieres und die Untersuchung des Fleisches, d. h. Fleischbeschau. Stellen nun landwirtschaftliche Betriebe ihren Schlachtraum für andere Tierhalter zur Verfügung und werden Tiere aus der eigenen Produktion geschlachtet, wird durch die Fleischbeschau des Tierarztes sichergestellt, dass das Fleisch einwandfrei ist.

Die Abrechnung der Fleischbeschaugebühr für die Fleischuntersuchung von Schlachttier für den Tierarzt wird dem Landwirt vorgeschrieben und erfolgt durch die Gemeinde.

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 6. Juni 1995 betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, StF: LGBl Nr 52/1995, Änderung LGBI Nr 60/2004.

Benötigte Unterlagen

Die Abrechnung erfolgt ausschließlich online über die Gemeinde mit den vom Tierarzt zur Verfügung gestellten Daten auf dem e-government-Portal der Kärntner Landesregierung

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Gesetzliche Grundlagen