Schöffen und Geschworene – Verzeichnis und Einspruch
Das durch die Gemeinde erstellte Verzeichnis liegt 10 Tage während der Öffnungszeiten öffentlich auf.
Jedermann kann innerhalb dieser Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Enspruch erheben. Die eingetragenen Personen können auf diesem Weg auch einen Befreiungsantrag stellen.